Die Lackiererei
Schleich GmbH
Am Jöspershecklein 10
97828 Marktheidenfeld / Altfeld
Telefon +49 (0) 9391 919792
Telefax +49 (0) 9391 919794
Mobil: +49 (0) 171 4450600
E-Mail: info@die-lackiererei.de
Web: www.die-lackiererei.de
Geschäftsführer: Olaf Schleich
Handelsregister HRB 7279
Amtsgerich Würzburg
Ust-IdNr. DE213567080
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Markenrechte:
Alle Rechte an Markennamen und Markenbegriffen, der auf dieser Website genannten Namen und Begriffe, liegen bei den jeweiligen Markeninhabern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lackierfachbetriebe
§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage
für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt
sind.
§ 2 Angebot und Preise
1
.Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht
der Auftraggeber eine verbindliche- Preisangabe; so bedarf es eines
schriftlichen Kostenanschlages. Ein schriftlicher Kostenanschlag bindet
den Auftragnehmer drei Wochen.
2. Ein Auftrag wird auch mit der
Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.
3. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag
resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.
4. Nicht vereinbarte
Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind
nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht
schriftlich erteilt zu werden.
5. Verlangt der Auftraggeber einen
verbindlichen Kostenanschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig,
wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.
§ 3 Unteraufträge
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in
seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige
Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Anlieferung
1. Das
Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber
während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des
Auftragnehmers zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat auf ihm
bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen1 die nicht im Kostennanschlag
preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die
Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
3. Bei
verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den
vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4.
Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu
bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem
benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
§ 5 Fertigstellung
1. Es
gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen
Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden
des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen, Erhöht sich der
Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein
und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer
unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
2.
Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen USW., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder
im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten
Fertigstellungstermin.
3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende
Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen.
Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
§ 6 Abnahme
1.
Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende
Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies
nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur
Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
2. Kommt der
Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte
Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende
Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig
ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und
die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 7 Zahlung
1. Die
Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des
Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart
werden.
2. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben
zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen
fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils
älteste Forderung gutgeschrieben.
3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 30% der Auftragssumme) zu verlangen.
5.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte
Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht
werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten
Leistungen voll zu vergüten.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der
Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder
sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine
fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In
gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Soweit
eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 10 Gewährleistung
1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so
übernimmt
dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere
bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung
von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
2.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt
die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder
das Recht zum Rücktritt ( Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur
Minderung ( Herabsetzung der Vergütung).
3. Unvermeidbare optische
Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und
anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen
keinen Sachmängel dar.
§ 11 Haftung
1. Der
Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das
Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen
Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung
überantwortet worden sind.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.
